DienstleistungSicherung von Kindern in Kraftfahrzeugen

Kinder müssen in Kraftfahrzeugen mit speziellen Rückhalteeinrichtungen gesichert werden.

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Herr Hofmann
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Unfalluntersuchungen belegen, dass ungesicherte Kinder gegenüber gesicherten Kindern bei einem Autounfall ein siebenmal höheres Risiko haben, schwere bis tödliche Verletzungen zu erleiden. Für den bestmöglichen Schutz der Kinder ist jedoch nicht nur das Sichern alleine, sondern auch die Qualität der Sicherung von großer Bedeutung. 

Neben der richtigen Auswahl eines Schutzsystemes (Gewicht und Größe des Kindes berücksichtigen) ist bestmöglicher Schutz nur dann gegeben, wenn alle Hinweise und Vorschriften zum richtigen Einbau des Kindersitzes und zur korrekten Sicherung des Kindes im Sitz beachtet werden.

Bitte bedenken Sie, dass Nachlässigkeiten bei der Kindersicherung schon bei kürzester Fahrt folgenschwere Auswirkungen haben können.

Gesetzliche Regelungen:

Seit dem 1. April 1993 gilt in Deutschland eine generelle Sicherungspflicht für Kinder in Kraftfahrzeugen.

§ 21 Absatz 1 a StVO

 

"Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benuzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind


Zur Sicherung der Kinder verpflichtet ist immer der Fahrer. Er muss dafür sorgen und trägt die Verantwortung, dass die Kinder in der vorgeschriebenen Weise gesichert sind. Zu sichern sind Kinder bis 12 Jahre, wenn sie kleiner als 150 Zentimeter sind, ältere oder größere Kinder müssen den regulären Gurt benutzen. Sicherungspflicht besteht in allen Kraftfahrzeugen, in denen Sicherheitsgurte vorhanden sind.

Kinder sind mit Rückhalteeinrichtungen (Kindersitze/Sitzkissen) zu sichern, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind. Für behinderte Kinder auf dem Vordersitz genügt die ärztlich bestätigte Eignung der Einrichtung. Amtlich genehmigt sind nur Rückhalteeinrichtungen, die mit einem "E"-Zeichen versehen sind. Das Genehmigungszeichen "E" muss deutlich lesbar, dauerhaft und verschleißfest an der Rückhalteeinrichtung angebracht sein. Man erkennt es im Handel an einem orangefarbenen Etikett mit Gewichtsklasse, Herstellernamen und einem "E im Kreis".

Die Grundarten der Schutzsysteme:  

  • Babywannen und –schalen
  • Reboard-Sitze und -Liegen (rückwärtsgerichtet eingebaut)
  • Vorwärtsgerichtete Kindersitze
  • Sitzerhöhungen

 Die Kindersitze sind in 5 Gewichtsgruppen unterteilt:

 

Gruppe 0

Körpergewicht bis 10 kg
(bis ca. 9 Monate)

Gruppe 0+

Körpergericht bis 13 kg
(bis zu ca. 18 Monaten)

Gruppe I

Körpergewicht von 9 kg bis 18 kg
(9 Monate bis ca. 4 ½ Jahre)

Gruppe II

Körpergewicht von 15 kg bis 25 kg
(ca. 3 Jahre bis 7 Jahre)

Gruppe III

Körpergewicht von 22 kg bis 36 kg
(ca. 6 Jahre bis 12 Jahre)

 Andere Schutzsysteme dürfen im Handel nicht angeboten werden. Die Gewichtsangabe auf dem Schutzsystem bezieht sich auf das Körpergewicht des Kindes. Sitzkissen mit Zulassung bis 36 Kilogramm können auch für schwerere Kinder verwendet werden. Die spezielle Eignung einer Rückhalteeinrichtung (zum Beispiel nur für Vorder- oder nur für Rücksitze, nur für bestimmte Fahrzeuge) ergibt sich aus der Gebrauchsanleitung. 

Sind in einem Pkw alle Gurte "besetzt", so dürfen zusätzliche Personen hinten ohne besondere Sicherungen mitgenommen werden. Voraussetzung: Es muss noch Platz auf der Rückbank zwischen den gesicherten Personen sein. Das gilt auch für sogenannte Kleinbusse (bis 8 Fahrgastplätze + Fahrersitz). Dies ist allerdings nicht zu empfehlen!!

Für Beckengurte gibt es zur Zeit Rückhalteeinrichtungen nur bis zu einem Körpergewicht von 25 Kilogramm. Schwerere Kinder können daher gegenwärtig nicht auf diese Weise gesichert werden; die Verwendung des Beckengurtes wird aber dringend empfohlen. Stehen Drei-Punkt-Gurte zur Verfügung und sind sie nicht anderweitig "besetzt", so müssen diese mit entsprechenden Rückhalteeinrichtungen ausgestattet werden.

Würde der Kopf eines Kindes bei Verwendung eines geeigneten Sitzkissens über die Rückenlehne hinausragen, ist darauf zu achten, dass Kopfstützen vorhanden sind. Sonst eventuelle Kopfstützen nachträglich einbauen lassen.

Ist der reguläre Gurt auch für Kinder einer bestimmten Größe geeignet, so ist die Rückhalteeinrichtung nicht erforderlich. Dies ist nur mit Ausnahmegenehmigung möglich, die auf Grund einer Bestätigung des Fahrzeugherstellers oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen (beispielsweise des TÜV oder der DEKRA) erteilt werden kann. Die Ausnahmegenehmigung erteilt das Landratsamt Miltenberg, Straßenverkehrsbehörde.

Müssen auf der Rückbank vier Kinder einer Familie befördert werden, so kann in Einzelfällen für die "mittleren" beiden Kinder eine Ausnahme von der Sicherungspflicht genehmigt werden, wenn der Platz sonst nicht ausreicht. Die erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt das Landratsamt Miltenberg, Straßenverkehrsbehörde. Weitere Auskünfte erhalten Sie unter Telefon 09371/501 160 oder per E-Mail: strassenverkehr@lra-mil.de

Wegen der hohen Verantwortung ist diese Ausnahmegenehmigung nur für die eigenen Kinder möglich!

Keine Ausnahmen gelten für Kinder, die im Fahrzeug von Großeltern, Nachbarn oder anderen Personen mitgenommen werden. Auch hier müssen die Kinder ordnungsgemäß gesichert werden!

Ebenso gibt es keine Ausnahmeregelungen mehr für Taxifahrer. Soweit hier nicht eine regelmäßige Beförderung gegeben ist, wird die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf Rücksitzen in Taxen auf die Verwendung von Rückhalteeinrichtungen der Gewichtsklassen I, II und III beschränkt. Dabei müssen nur bis zu zwei Kinder in Rückhalteeinrichtungen gesichert werden, wobei wenigstens für ein Kind eine Sicherung mit einer Rückhalteeinrichtung der Gewichtsklasse I möglich sein muss.

Wenn Sie gegen diese Vorschriften verstoßen, werden bei einem ungesichert beförderten Kind mindestens 40 € Bußgeld erhoben und ein Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Wenn Sie mehrere Kinder ungesichert befördern, erhöht sich das vorgesehene Bußgeld auf 50 €. Bei einem Unfall ist desweiteren eine straf- und zivilrechtliche Haftung des Fahrers möglich.

Haben Sie in Ihrem Fahrzeug einen betriebsbereiten Beifahrer-Airbag, so dürfen auf dem Beifahrersitz für Kinder keine Rückhalteeinrichtungen entgegen der Fahrtrichtung angebracht sein. Verstoßen Sie dagegen, kann ein Verwarnungsgeld von 25 € erhoben werden. Ausnahmen bestehen, wenn mit Zustimmung des Fahrzeugherstellers von einer autorisierten Fachwerkstatt der Beifahrer-Airbag deaktiviert wurde oder eine Sitzbelegungserkennung das Auslösen des Airbags verhindert. Eine weitere Möglichkeit der Deaktivierung besteht (allerdings nur bei einigen Fahrzeugtypen) in der manuellen Abschaltung mit dem Autoschlüssel; hier liegt jedoch die volle Verantwortlichkeit beim Fahrer selbst.

Darüber hinaus ist bei allen Fahrzeugen, die über einen betriebsbereiten Airbag auf dem Beifahrersitz verfügen, ein Warnhinweis (Plakette) an deutlich sichtbarer Stelle anzubringen. Fehlt der Warnhinweis, müssen Sie mit einem Verwarnungsgeld von 10 € rechnen.

Vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. wurde eine informative Broschüre zum Thema "Sicherung von Kindern in Kraftfahrzeugen" herausgegeben, auf die wir gerne hinweisen (bitte dem Link folgen).

Merkblätter:

  • Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten:
    Mo, Di: 8.00 bis 16.00 Uhr
    Mi: 8.00 bis 12.00 Uhr
    Do: 8.00 bis 18.00 Uhr
    Fr: 8.00 bis 13.00 Uhr
    und nach Vereinbarung

    Für die Kfz-Zulassungsstelle kann die Terminvereinbarung online erfolgen, ansonsten bitte telefonisch.
    Eine Vorsprache auch ohne Termin ist zu folgenden Zeiten möglich:
    Mo, Di, Do: 8 - 12 Uhr
    Mi, Fr: 8 - 10 Uhr

  • Adressen

    Adressen:
    Landratsamt Miltenberg
    Brückenstraße 2
    63897 Miltenberg

    Tel.: 09371 501-0
    Fax: 09371 501-270
    E-Mail: info@lra-mil.de


    Außenstellen:

    Brückenstraße 20
    63897 Miltenberg

    Tel.: 09371 501 0
    Fax: 09371 501 270

    Dienststelle Obernburg
    Römerstraße 18-24 (Sparkassengebäude)
    63785 Obernburg

    Tel.: 09371 501 300
    Fax: 09371 501 79 624

    Veterinäramt
    Fährweg 35
    63897 Miltenberg

    Tel.: 09371 501 0
    Fax: 09371 501 79 532  

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